Kindesschutz

Der Kindsschutz
Im Bereich des Kindsschutzes geht es darum, eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Eine solche liegt vor, wenn die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sittlichen Entfaltung des Kindes vorauszusehen ist. Die Ursachen für eine Gefährdung können vielfältig sein. So kann diese z.B. auf Unerfahrenheit, Überforderung, Krankheit, Ortsabwesenheit, Gleichgültigkeit oder Fehlverhalten der Eltern oder in den Anlagen oder im Fehlverhalten des Kindes und der weiteren Umgebung liegen.

Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage des Kindsverhältnisses und des Kindsschutzes findet sich hauptsächlich in den Art. 252 bis 327 Zivilgesetzbuch (ZGB). Organisation und Verwaltung sind auf kantonaler Ebene im Wesentlichen im Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches des Kantons Basel-Landschaft (EG ZGB BL) und im Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) geregelt.

Subsidiarität
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ordnet nur Massnahmen zum Schutz des Kindes an, wenn die Eltern nicht bereit oder nicht in der Lage sind, Abhilfe zu schaffen, bspw. durch Aufsuchen einer Beratungsstelle. Kindsschutzmassnahmen sollen die Eltern nicht verdrängen, sondern in erster Linie ihre Sorge um das Kind unterstützen und ihre Fähigkeiten stärken.

Ziel
Kindsschutz soll rasch, nachhaltig und fachlich korrekt, doch mit geringst möglichen Eingriffen in die Elternrechte und Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage begegnen. Die Kindsschutzmassnahme setzt kein Verschulden voraus und ist auch keine Strafe, sondern hat als einziges Ziel, trotz einer Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen. Dabei steht Hilfe zur Selbsthilfe im Vordergrund. Die elterlichen bzw. familiären Kompetenzen sind zu stärken und zu fördern. Jede Massnahme muss darauf gerichtet sein, die Eltern zu befähigen, ohne Kindsschutzmassnahmen zu leben. Die einzelnen Kindsschutzmassnahmen können kombiniert werden.

Voraussetzung für die Errichtung von Kindsschutzmassnahmen
Die KESB prüft die Errichtung einer geeigneten Massnahme in folgenden Fällen: Wenn die Eltern am Handeln verhindert sind, oder in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes wiedersprechen (Art. 306 Abs. 2 ZGB) oder eine Interessenskollision besteht (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Ebenfalls wenn das Kindswohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB).

Antrag / Gefährdungsmeldung / Errichtung
Eine Massnahme wird auf Antrag des Kindes selbst, der Eltern, einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.

Eine Meldung, im Sprachgebrauch Gefährdungsmeldung genannt, kann jede Person machen und hat bei der KESB des Wohnsitzes des Kindes grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Dabei sollte der Sachverhalt, die Gefährdung des Kindes und die vollständigen Personalien genannt werden. Für Rückfragen ist es wichtig, dass die meldende Person ebenfalls ihre Personalien und Kontaktdaten angibt. Die KESB klärt in der Folge ab, ob die Voraussetzungen für die Errichtung einer geeigneten Massnahme gegeben sind.

Erteilen von Mahnungen, Weisungen und Anordnung einer Überwachung nach Art. 307 ZGB
Die KESB hat die Möglichkeit die Eltern, Pflegeeltern oder das Kind zu ermahnen, sowie mittels Erteilung von Weisungen zum Wohl des Kindes direkt einzugreifen. Die Weisung kann alles beinhalten, was die Kindswohlgefährdung zu beseitigen verspricht (z.B. eine sozialpädagogische Familienbegleitung). Die KESB kann allenfalls eine Person oder Stelle bezeichnen, welcher über die aktuelle Situation und die Entwicklung des Kindes Einblick und Auskunft zu geben ist (Überwachung).
Alle Massnahmen können unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB (Strafgesetzbuch) ausgesprochen werden.

Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB
Die Beiständin oder der Beistand berät und unterstützt die Eltern in ihrer Sorge um das Kind. Er hat das Recht auf Einblick und Auskunft und ist befugt, den Eltern bei der Förderung und Erziehung des Kindes Empfehlungen und Anleitung zu geben. Die Beistandsperson soll dabei die vorhandenen elterlichen Fähigkeiten fördern und soweit notwendig durch eigenes aktives Handeln ergänzen. Eine Erziehungsbeistandschaft setzt auf die Kooperationsbereitschaft der Eltern, da die elterliche Sorge weiterhin bestehen bleibt. Die Eltern sind aufgefordert, in der Erziehung des Kindes mit der Beistandsperson zusammenzuarbeiten.

Neben der generellen Aufgabe, die Eltern in der Sorge um ihr Kind zu beraten und zu unterstützen, kann die KESB der Mandatsperson besondere Befugnisse erteilen (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Der Beistandsperson erhält z.B. folgende Aufträge:

  • das Kind bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches zu vertreten
  • getrennt lebenden Eltern bei der Umsetzung des persönlichen Kontakte und Aufteilung der Betreuung zu unterstützen
  • bei Konflikten der Eltern im Hinblick auf die Aufteilung der Betreuung und Ausübung des persönlichen Verkehrs zu vermitteln
  • bei einer Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes dafür besorgt zu sein, dass die Finanzierung der Unterbringung des Kindes abgesichert ist
  • eine notwendige ärztliche, psychotherapeutische oder sonstige Behandlung sicherzustellen
  • für die geeignete Schulung und Ausbildung des Kindes besorgt zu sein
  • Sozialversicherungsleistungen geltend zu machen.

Wenn nötig, wird die elterliche Sorge im Umfang der Aufgabenerfüllung des Beistandes beschränkt (Art. 308 Abs. 3 ZGB).

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes nach Art. 310 ZGB
Kann einer ernstlichen Gefährdung eines Kindes nicht auf andere Weise begegnet werden, so hat die KESB es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und es an einem geeigneten Ort unterzubringen, z.B. in einer Pflegefamilie oder in einem Kinder- oder Jugendheim.

Für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein:

  • Es hat eine Gefährdung des Kindes vorzuliegen, und
  • es kann ihr nicht anders begegnet werden (z.B. gewährleistet die Anordnung einer Beistandschaft im konkreten Fall keinen genügenden Schutz und die Eltern sind mit einer einvernehmlichen Platzierung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim nicht einverstanden).

Abgesehen vom Aufenthaltsbestimmungsrecht bleibt den Eltern die elterliche Sorge erhalten. In der Regel wird mit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und der behördlichen Unterbringung des Kindes auch eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für das Kind errichtet, sofern eine solche nicht bereits besteht.

Entzug der elterlichen Sorge nach Art. 311 und 312 ZGB
Der Entzug der elterlichen Sorge wird angeordnet,

  • wenn die Eltern aus wichtigen Gründe darum ersuchen, oder
  • in eine künftige Adoption des Kindes durch ihnen ungenannte Dritte einwilligen, oder
  • wenn die Eltern ihre Sorgepflicht gegenüber ihren Kindern grob verletzen, resp. andere Kindsschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen.

In diesem Fall setzt die KESB eine Vormundin ein, welche die geeignete Unterbringung und weitere Entwicklung des Kindes überwacht und dessen Interessen an Stelle der Eltern vertritt. Dem Vormund stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern.

Regelung des persönlichen Verkehrs und der Betreuung («Besuchsrecht»)
Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben der nicht obhuts- oder sorgeberechtigte Elternteil und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Grundsätzlich liegt es in der Kompetenz und der Pflicht der Eltern, Besuchs- und Ferienrechte einvernehmlich zu regeln. Erst wenn die Eltern dazu nicht in der Lage sind, legt die KESB die Aufteilung der Betreuung autoritativ fest. Bei der Festlegung des Besuchs- und Ferienrechts ist grundsätzlich das Kindeswohl massgebend. Der Behörde kommt aber in diesem Bereich ein grosser Ermessensspielraum zu. Bei Bedarf kann zusätzlich eine Beistandschaft für Besuchsrechtsfragen errichtet werden. Die Beistandsperson berät die Eltern in Besuchsrechtsfragen und hat die Kompetenz, die Details zu regeln, damit der persönliche Kontakt tatsächlich ausgeübt werden kann (zum Beispiel Besuchsdaten, Übergabeort).