Formulare & Merkblätter

Allgemein
Mit der am 01.07.2014 in Kraft getretenen Gesetzesrevision in Bezug auf die gemeinsame elterliche Sorge wird diese auch für unverheiratete Eltern zum Regelfall. Die gemeinsame elterliche Sorge kommt bei der Anerkennung gegenüber dem Zivilstandesamt, mit einer gemeinsamen Erklärung der Kindseltern gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder durch Erteilung der KESB auf einseitigen Antrag eines Elternteils zustande. Allgemein ist feszuhalten, dass die KESB die gemeinsame elterliche Sorge nur dann nicht überträgt, wenn dadurch das Kindswohl gefährdet ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB). Für eine Nichterteilung müssen die selben Voraussetzungen erfüllt sein, wie bei einem Entzug der elterlichen Sorge.
Zustandekommen der gemeinsamen elterlichen Sorge mittels gemeinsamer Erklärung nicht miteinander verheirateter Eltern
Damit die gemeinsame elterliche Sorge zustande kommt, bescheinigt die KESB eine gemeinsame Erklärung, in welcher die Eltern gemäss Art. 298a ZGB bestätigen, dass Sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr resp. die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.Dazu können Sie die hier aufgeschaltete Erklärung als Muster verwenden. Sie werden ersucht, das dazugehörige Merkblatt zu lesen und sich ebenfalls über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Seite 2 der Erklärung) zu einigen. Auf diese wird im Merkblatt ebenfalls eingegangen.Die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften können von beiden Eltern unterschrieben und in dreifacher Ausführung (drei mal originalunterschrieben) mit einer Kopie der ID beider Eltern bei der KESB des Wohnsitzes der momentanen Inhaberin der elterlichen Sorge zur Bescheinigung eingereicht werden.Die Bescheinigung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist gemäss § 17 IV Ziff. 4 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) kostenpflichtig. Der Umfang der Gebühr beträgt pauschal CHF 150.00. Bei besonderem Aufwand kann die Gebühr entsprechend erhöht werden.
Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf einseitigen Antrag bei nicht miteinander verheirateten Eltern
Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes kontaktieren (Art. 298b Abs. 1 ZGB) und beantragen, dass die gemeinsame elterliche Sorge auch gegen den Willen des anderen Elternteils erteilt wird. Die KESB wird die gemeinsame elterliche Sorge nur dann nicht übertragen, wenn dadurch das Kindswohl im gleichen Masse wie bei einem Entzug der elterlichen Sorge gefährdet ist.Die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf einseitigen Antrag ist gemäss der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) kostenpflichtig. Die Gebühr für die Tätigkeit der KESB ist entsprechend dem Aufwand festzusetzen.
Merkblatt zur gemeinsamen elterlichen Sorge
Zustandekommen der gemeinsamen elterlichen Sorge mittels gemeinsamer Erklärung geschiedener Eltern
Sollte im Ehescheidungsurteil die elterliche Sorge einem Elternteil alleine zugeteilt worden sein und haben sich die Eltern geeinigt, die elterliche Sorge in Zukunft gemeinsam ausüben zu wollen, können sie sich an die KESB des Wohnsitzes des Inhabers/der Inhaberin der elterlichen Sorge wenden. Die Vorgehensweise ist dabei die Gleiche wie bei unverheirateten Eltern (siehe Zustandekommen der gemeinsamen elterlichen Sorge mittels gemeinsamer Erklärung nicht miteinander verheirateter Eltern).
Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf einseitigen Antrag bei geschiedenen Eltern
Möchte ein Elternteil das Scheidungsurteil in Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge abändern und weigert sich der andere Elternteil dieser Änderung zuzustimmen, ist das Zivilkreisgericht des Wohnortes des Inhabers/der Inhaberin der elterlichen Sorge zuständig. An dieses muss eine entsprechende Eingabe gemacht werden.
Zuständige Gerichte:
Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost umfasst die Gemeinden: Anwil, Arboldswil, Arisdorf, Augst, Bennwil, Böckten, Bretzwil, Bubendorf, Buckten, Buus, Diegten, Diepflingen, Eptingen, Frenkendorf, Füllinsdorf, Gelterkinden, Giebenach, Häfelfingen, Hemmiken, Hersberg, Hölstein, Itingen, Känerkinden, Kilchberg, Lampenberg, Langenbruck, Läufelfingen, Lausen, Lauwil, Liedertswil, Liestal, Lupsingen, Maisprach, Niederdorf, Nusshof, Oberdorf, Oltingen, Ormalingen, Pratteln, Ramlinsburg, Reigoldswil, Rickenbach, Rothenfluh, Rümlingen, Rünenberg, Seltisberg, Sissach, Tecknau, Tenniken, Thürnen, Titterten, Waldenburg, Wenslingen, Wintersingen, Wittinsburg, Zeglingen, Ziefen und Zunzgen.
Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West umfasst die Gemeinden: Aesch, Allschwil, Arlesheim, Biel-Benken, Binningen, Birsfelden, Blauen, Bottmingen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Ettingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Münchenstein, Muttenz, Nenzlingen, Oberwil, Pfeffingen, Reinach, Roggenburg, Röschenz, Schönenbuch, Therwil, Wahlen und Zwingen.
Mit der Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit Anordnungen hinsichtlich künftiger medizinischer Massnahmen treffen (Art.370 Abs. 1 ZGB). Sie kann aber auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen (Art. 370 Abs. 2 ZGB).
Die Ausarbeitung einer Patientenverfügung ist eine heikle Angelegenheit. Es wird empfohlen, sich vor der konkreten Erstellung der Verfügung von einem Arzt (z. B. Hausarzt) beraten zu lassen. Damit Sie sich ein Bild über die Bestimmungen und Vorschriften machen können, weisen Sie die unten stehenden Links zu aufschlussreichen Informationen über die Verfügung und die Formulare zur Erstellung einer solchen.
Patientenverfügung der FmH (Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte)
Patientenverfügung des Beobachters
Patientenverfügung der Pro Senectute
Mit dem Vorsorgeauftrag wird handlungsfähigen Personen die Möglichkeit gegeben, für den Fall der Urteilsunfähigkeit Dispositionen hinsichtlich der eigenen Rechtsvertretung, Vermögensverwaltung und Personensorge zu treffen. Als Vorsorgebeauftragter kann eine natürliche oder eine juristische Person eingesetzt werden.
Damit Sie sich ein Bild über die Bestimmungen und Vorschriften machen können, weisen Sie die unten stehenden Links zu aufschlussreichen Informationen über den Vorsorgeauftrag und die Formulare zur Erstellung einer solchen.
Vorsorgeauftrag des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK)
Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung der Pro Infirmis
Vorsorgeauftrag der Pro Senectute