Aufgaben
Die Aufgaben für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ergeben sich aus Bundesrecht (Zivilgesetzbuch: ZGB) sowie aus kantonalem Recht (Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches BL: EG ZGB). Die KESB ist für sämtliche erstinstanzliche Entscheide im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes zuständig und hat folgende Aufgaben:
- Umfassende Abklärungen bei Anträgen und Gefährdungsmeldungen betreffend Kinder und Erwachsene
- Anordnung, Abänderung und Aufhebung von Beistandschaften für Erwachsene
- Anordnung, Abänderung und Aufhebung von fürsorgerischen Unterbringungen mit gemeinsamem Pikettdienst aller sechs KESB
- Anordnung, Abänderung und Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen
- Ernennung und Entlassung sowie Instruktion von Mandatsträgern und Mandatsträgerinnen
- Prüfung von Berichten und Rechnungen der Mandatsträger und Mandatsträgerinnen
- Prüfung und Auslegung von Vorsorgeaufträgen und Patientenverfügungen
- Prüfung der gesetzlich vorgesehenen Vertretungen (gesetzliche Vertretung durch den Ehegatten oder durch den eingetragenen Partner, gesetzliche Vertretung bei medizinischen Massnahmen)
- Prüfung und Genehmigung zustimmungsbedürftiger Geschäfte
- Prüfung und Genehmigung der Sterilisation bei Urteilsunfähigen
- Prüfung und Genehmigung der gemeinsamen elterlichen Sorge
- Feststellung der Vaterschaft für Kinder unverheirateter Eltern
- Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern
- Bewilligung der Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption
- Beschwerdeinstanz betreffend Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und betreffend Handlungen und Unterlassungen des Mandatsträgers oder der Mandatsträgerin
- Führen des Massnahmenregisters und Auskunftserteilung